Lottomittel für das Gemeinwohl
Hinweise zur Förderung aus der Konzessionsabgabe
Das Lottospiel ist mit einem gesetzlich verankerten Beitrag zum Gemeinwohl im Land Brandenburg verbunden. Die Land Brandenburg Lotto GmbH führt 20 Prozent ihrer Einnahmen als Glücksspielabgabe an das Land Brandenburg ab.
Mithilfe dieser sogenannten Lottomittel werden soziale, humanitäre, kulturelle und sportliche Maßnahmen sowie sonstige im besonderen öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Projekte gefördert, für die keine anderen Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen.
Die Landesregierung verteilt die Lottomittel im Landeshaushalt auf die einzelnen Ministerien. Die Ministerien entscheiden wiederum eigenständig über die Vergabe dieser Gelder. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus Lottomitteln besteht nicht.
Das Lottospiel ist mit einem gesetzlich verankerten Beitrag zum Gemeinwohl im Land Brandenburg verbunden. Die Land Brandenburg Lotto GmbH führt 20 Prozent ihrer Einnahmen als Glücksspielabgabe an das Land Brandenburg ab.
Mithilfe dieser sogenannten Lottomittel werden soziale, humanitäre, kulturelle und sportliche Maßnahmen sowie sonstige im besonderen öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Projekte gefördert, für die keine anderen Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen.
Die Landesregierung verteilt die Lottomittel im Landeshaushalt auf die einzelnen Ministerien. Die Ministerien entscheiden wiederum eigenständig über die Vergabe dieser Gelder. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus Lottomitteln besteht nicht.
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Lottomitteln
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ) fördert mit Lottomitteln gemeinnützige Projekte, die den originären Politikfeldern des Ministeriums zuzuordnen sind und die ohne finanzielle Zuwendungen von außen nicht umgesetzt werden könnten.
Förderfähig sind solche Vorhaben, die im Land Brandenburg durchgeführt werden und die mildtätigen, sozialen oder sonstigen im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dienen.
Anträge sind unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars schriftlich an das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) oder das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ) zu richten. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, ob das Thema einem Politkfeld des MASGZ zugeordnet werden kann!
Alle wichtigen Informationen zur Antragsstellung finden Sie in den "Hinweisen zur Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel)":
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ) fördert mit Lottomitteln gemeinnützige Projekte, die den originären Politikfeldern des Ministeriums zuzuordnen sind und die ohne finanzielle Zuwendungen von außen nicht umgesetzt werden könnten.
Förderfähig sind solche Vorhaben, die im Land Brandenburg durchgeführt werden und die mildtätigen, sozialen oder sonstigen im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dienen.
Anträge sind unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars schriftlich an das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) oder das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ) zu richten. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, ob das Thema einem Politkfeld des MASGZ zugeordnet werden kann!
Alle wichtigen Informationen zur Antragsstellung finden Sie in den "Hinweisen zur Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel)":
Hinweise zur Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) durch das MASGZ
Stand: 01.08.2026
1. Allgemeines
Gemeinnützige Projekte, für die keine Haushaltsmittel des MASGZ verfügbar sind und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen, können vom MASGZ mit Lottomitteln gefördert werden.
Lottomittel werden als Zuwendung nach den Verwaltungsvorschriften (VV und VVG) zu § 23 i.V. m. § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg bewilligt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus Lottomitteln besteht nicht.
2. Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsteller können in der Regel juristische Personen des privaten Rechts sein soweit sie gemeinnützig sind.
Außerdem können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (z. B. Kommunen) eine Förderung aus Lottomitteln beantragen.
3. Welche Projekte können gefördert werden?
Das beantragte Vorhaben soll im Land Brandenburg durchgeführt werden und mildtätigen, sozialen oder sonstigen im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dienen. Das MASGZ fördert Projekte, die den originären Politikfeldern des Ministeriums zuzuordnen sind.
Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als begonnen zählt ein Projekt dann, wenn bereits Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst worden sind. Auch Aktivitäten im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit für das beantragte Projekt lassen auf einen Maßnahmebeginn schließen.
Gefördert werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte. Jährlich wiederkehrende Projekte können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
4. Was ist bei der Finanzierung der Projekte zu beachten?
In der Regel wird keine Vollfinanzierung gewährt. Es werden grundsätzlich nur anteilige Ausgaben gefördert.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller soll sich angemessen am Projekt beteiligen. Diese finanziellen Eigenmittel sollten mindestens bei 20 v. H. der Gesamtausgaben betragen; Ausnahmen hiervon sind im Antrag besonders zu begründen.
Von Kommunen wird grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 40 v. H. erwartet. Eine Absenkung des Eigenanteils auf bis zu 20 v. H. kommt für eine Kommune dann in Betracht, wenn diese wirtschaftlich nicht in der Lage ist, einen höheren Eigenanteil zu erbringen (wie z. B. Kommunen in Haushaltssicherung oder Haushaltsnotlage). Dies ist durch die Kommune im Antrag schlüssig und nachvollziehbar darzustellen und zu begründen.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein.
Förderungen werden grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr beschränkt.
5. Welche Ausgaben sind förderfähig und welche nicht?
Förderfähig sind Sachkosten. Zudem können Honorarkosten sowie Personalausgaben, die ausschließlich für befristet eingestellte Projektmitarbeiterinnen/-mitarbeiter entstehen, zur Förderung beantragt werden.
Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben gilt die vom Ministerium der Finanzen festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte in der geltenden Fassung. Bei Zuwendungsempfangenden, die dem TVöD unterliegen, wird der TVöD als gleichwertig zum TV-L anerkannt.
Eine Förderung der Personalausgaben ist in der Höhe derjenigen Beträge möglich, die bei einer Einordnung der betreffenden Personen nach dem TV-L anfallen würden. Ein den TV-L übersteigender Teilbetrag ist nicht förderfähig und darf bei den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die Verfahrensfestlegungen zum Besserstellungsverbot für den Projektförderbereich außerhalb des Europäischen Sozialfonds.
Reisekosten sind höchstens bis zur Höhe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) förderfähig.
Nicht förderfähig sind:
- laufende Personal- und Sachausgaben (z. B. Miet-, Betriebskosten),
- freiwillige Versicherungen,
- Verwaltungspauschalen,
- Präsente und Blumen
- Catering
- Mitgliedsbeiträge
- Kontoführungs- und Mahngebühren; Zinsen für Darlehen
- Abschreibungen, Rückstellungen
- unbare Eigenleistungen (z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Ressourcen wie Raumkapazitäten, Technik, Arbeitsleistung etc.).
6. Wann und wo ist ein Lottomittelantrag zu stellen; was ist bei der Beantragung zu beachten?
Anträge sind online über das Serviceportal Brandenburg https://service.brandenburg.de/service/de oder schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars an das:
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
oder das:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg
Referat 14
Postfach 60 11 63
14411 Potsdam
zu richten.
Der Antrag muss mit allen geforderten Anlagen vollständig vorliegen.
Entscheidungen über alle eingehenden Lottomittelanträge werden im Rahmen von drei Vergaberunden im MASGZ getroffen. Die Vergabeentscheidungen finden im Januar, Juni und August eines jeden Jahres statt.
Anträge für die Vergabeentscheidung im Januar sind bis spätestens zum 15. November des Vorjahres, für die Vergabeentscheidung im Juni bis spätestens zum 15. Mai und für die Vergabeentscheidung im August bis spätestens zum 15. Juli des laufenden Jahres bei den genannten Adressaten einzureichen (Antragsschluss). Nach Antragsschluss eingehende Anträge werden im Rahmen der folgenden Vergabeentscheidung berücksichtigt.
Förderentscheidungen außerhalb der Vergabeentscheidungen sind nur in besonderen Ausnahmesituationen vorgesehen.
Bei positiver Förderentscheidung durch das MASGZ erfolgt eine Bewilligung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus (LASV).
Fragen zur Antragstellung können Sie richten an:
im LASV: Frau Kinzel, Tel.: 0355 2893-855, E-Mail: annett.kinzel[at]lasv.brandenburg.de,
im MASGZ: Herr Muschiolik, Tel.: 0331 866-5148, E-Mail: bert.muschiolik[at]masgz.brandenburg.de.
Stand: 01.08.2026
1. Allgemeines
Gemeinnützige Projekte, für die keine Haushaltsmittel des MASGZ verfügbar sind und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen, können vom MASGZ mit Lottomitteln gefördert werden.
Lottomittel werden als Zuwendung nach den Verwaltungsvorschriften (VV und VVG) zu § 23 i.V. m. § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg bewilligt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus Lottomitteln besteht nicht.
2. Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsteller können in der Regel juristische Personen des privaten Rechts sein soweit sie gemeinnützig sind.
Außerdem können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (z. B. Kommunen) eine Förderung aus Lottomitteln beantragen.
3. Welche Projekte können gefördert werden?
Das beantragte Vorhaben soll im Land Brandenburg durchgeführt werden und mildtätigen, sozialen oder sonstigen im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dienen. Das MASGZ fördert Projekte, die den originären Politikfeldern des Ministeriums zuzuordnen sind.
Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als begonnen zählt ein Projekt dann, wenn bereits Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst worden sind. Auch Aktivitäten im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit für das beantragte Projekt lassen auf einen Maßnahmebeginn schließen.
Gefördert werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte. Jährlich wiederkehrende Projekte können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
4. Was ist bei der Finanzierung der Projekte zu beachten?
In der Regel wird keine Vollfinanzierung gewährt. Es werden grundsätzlich nur anteilige Ausgaben gefördert.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller soll sich angemessen am Projekt beteiligen. Diese finanziellen Eigenmittel sollten mindestens bei 20 v. H. der Gesamtausgaben betragen; Ausnahmen hiervon sind im Antrag besonders zu begründen.
Von Kommunen wird grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 40 v. H. erwartet. Eine Absenkung des Eigenanteils auf bis zu 20 v. H. kommt für eine Kommune dann in Betracht, wenn diese wirtschaftlich nicht in der Lage ist, einen höheren Eigenanteil zu erbringen (wie z. B. Kommunen in Haushaltssicherung oder Haushaltsnotlage). Dies ist durch die Kommune im Antrag schlüssig und nachvollziehbar darzustellen und zu begründen.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein.
Förderungen werden grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr beschränkt.
5. Welche Ausgaben sind förderfähig und welche nicht?
Förderfähig sind Sachkosten. Zudem können Honorarkosten sowie Personalausgaben, die ausschließlich für befristet eingestellte Projektmitarbeiterinnen/-mitarbeiter entstehen, zur Förderung beantragt werden.
Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben gilt die vom Ministerium der Finanzen festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte in der geltenden Fassung. Bei Zuwendungsempfangenden, die dem TVöD unterliegen, wird der TVöD als gleichwertig zum TV-L anerkannt.
Eine Förderung der Personalausgaben ist in der Höhe derjenigen Beträge möglich, die bei einer Einordnung der betreffenden Personen nach dem TV-L anfallen würden. Ein den TV-L übersteigender Teilbetrag ist nicht förderfähig und darf bei den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die Verfahrensfestlegungen zum Besserstellungsverbot für den Projektförderbereich außerhalb des Europäischen Sozialfonds.
Reisekosten sind höchstens bis zur Höhe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) förderfähig.
Nicht förderfähig sind:
- laufende Personal- und Sachausgaben (z. B. Miet-, Betriebskosten),
- freiwillige Versicherungen,
- Verwaltungspauschalen,
- Präsente und Blumen
- Catering
- Mitgliedsbeiträge
- Kontoführungs- und Mahngebühren; Zinsen für Darlehen
- Abschreibungen, Rückstellungen
- unbare Eigenleistungen (z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Ressourcen wie Raumkapazitäten, Technik, Arbeitsleistung etc.).
6. Wann und wo ist ein Lottomittelantrag zu stellen; was ist bei der Beantragung zu beachten?
Anträge sind online über das Serviceportal Brandenburg https://service.brandenburg.de/service/de oder schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars an das:
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
oder das:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg
Referat 14
Postfach 60 11 63
14411 Potsdam
zu richten.
Der Antrag muss mit allen geforderten Anlagen vollständig vorliegen.
Entscheidungen über alle eingehenden Lottomittelanträge werden im Rahmen von drei Vergaberunden im MASGZ getroffen. Die Vergabeentscheidungen finden im Januar, Juni und August eines jeden Jahres statt.
Anträge für die Vergabeentscheidung im Januar sind bis spätestens zum 15. November des Vorjahres, für die Vergabeentscheidung im Juni bis spätestens zum 15. Mai und für die Vergabeentscheidung im August bis spätestens zum 15. Juli des laufenden Jahres bei den genannten Adressaten einzureichen (Antragsschluss). Nach Antragsschluss eingehende Anträge werden im Rahmen der folgenden Vergabeentscheidung berücksichtigt.
Förderentscheidungen außerhalb der Vergabeentscheidungen sind nur in besonderen Ausnahmesituationen vorgesehen.
Bei positiver Förderentscheidung durch das MASGZ erfolgt eine Bewilligung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus (LASV).
Fragen zur Antragstellung können Sie richten an:
im LASV: Frau Kinzel, Tel.: 0355 2893-855, E-Mail: annett.kinzel[at]lasv.brandenburg.de,
im MASGZ: Herr Muschiolik, Tel.: 0331 866-5148, E-Mail: bert.muschiolik[at]masgz.brandenburg.de.