Aufsicht und Prüfdienst der Krankenversicherung
Mitglieder und Versicherte einer landesunmittelbaren Krankenkasse können sich an die Aufsichtsbehörde im Gesundheitsministerium (MASGZ) wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen ihrer Krankenkasse rechtlich überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungsmöglichkeit gilt auch für Mitglieder von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen.
Die landesunmittelbare Krankenkassen ist die:
- AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen einer Krankenkasse (Widerspruch/Klage) werden durch die Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich! Die jeweils geltenden Fristen müssen vom Mitglied/Versicherten beachtet werden.
Mitglieder und Versicherte einer landesunmittelbaren Krankenkasse können sich an die Aufsichtsbehörde im Gesundheitsministerium (MASGZ) wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen ihrer Krankenkasse rechtlich überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungsmöglichkeit gilt auch für Mitglieder von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen.
Die landesunmittelbare Krankenkassen ist die:
- AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen einer Krankenkasse (Widerspruch/Klage) werden durch die Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich! Die jeweils geltenden Fristen müssen vom Mitglied/Versicherten beachtet werden.
Aufsicht der Krankenversicherung
Das MASGZ führt die Rechtsaufsicht über folgende Institutionen:
- Landesunmittelbare Kranken- / Pflegekasse gemäß § 90 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 46 SGB Abs. 6 Satz 1 SGB XI: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
- Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen (KVBB/ KZVLB) gemäß § 78 Abs. 1 SGB V,
- Medizinischer Dienst gemäß § 280 Abs. 4 SGB V: Medizinischer Dienst Berlin-Brandenburg,
und weiterhin über
- Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss gemäß § 106c Abs. 5 SGB V und
- Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) gemäß § 219 SGB V,
- Schiedsämter gemäß § 89 Abs. 10 SGB V.
Dabei erstreckt sich die Rechtsaufsicht auf die Überprüfung und Einhaltung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist (§ 87 Abs. 1 SGB IV). So berät die Aufsicht u. a. in Fragen rund um Haushalt, Satzung, Vermögen und Versichertenleistungen.
Mitglieder und Versicherte einer landesunmittelbaren Kranken- / Pflegekasse (hier: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse) können sich an die Aufsichtsbehörde im Gesundheitsministerium (MASGZ) wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen ihrer Kranken- / Pflegekasse rechtlich überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungsmöglichkeit gilt auch für Mitglieder und Patienten der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Land Brandenburg sowie für von Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg betroffene Versicherte.
Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen einer Kranken- bzw. Pflegekasse (Widerspruch/Klage) werden durch die Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich! Die jeweils geltenden Fristen müssen vom Mitglied / Versicherten beachtet werden.
Die bundesunmittelbaren gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen – wie z. B. die BARMER, Techniker Krankenkasse, DAK,– unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Einzeleingaben oder Beschwerden über bundesunmittelbare Kranken-/Pflegekassen sind zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, E-Mail poststelle@bas.bund.de zu richten.
Die Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsunternehmen führt die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de.
Für alle Fragen rund um die Krankenversicherung bietet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit eine Anlaufstelle unter 030-3406066-01. Auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert Sie unter 0800-0117722.
Zur Frage, welche Kosten die gesetzlichen Krankenkassen zur Vorbeugung von Erkrankungen, im Krankheitsfall und zur Nachsorge übernehmen, informieren Sie sich bitte auf der folgenden Seite: https://gesund.bund.de/
Das MASGZ führt die Rechtsaufsicht über folgende Institutionen:
- Landesunmittelbare Kranken- / Pflegekasse gemäß § 90 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 46 SGB Abs. 6 Satz 1 SGB XI: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
- Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen (KVBB/ KZVLB) gemäß § 78 Abs. 1 SGB V,
- Medizinischer Dienst gemäß § 280 Abs. 4 SGB V: Medizinischer Dienst Berlin-Brandenburg,
und weiterhin über
- Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss gemäß § 106c Abs. 5 SGB V und
- Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) gemäß § 219 SGB V,
- Schiedsämter gemäß § 89 Abs. 10 SGB V.
Dabei erstreckt sich die Rechtsaufsicht auf die Überprüfung und Einhaltung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist (§ 87 Abs. 1 SGB IV). So berät die Aufsicht u. a. in Fragen rund um Haushalt, Satzung, Vermögen und Versichertenleistungen.
Mitglieder und Versicherte einer landesunmittelbaren Kranken- / Pflegekasse (hier: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse) können sich an die Aufsichtsbehörde im Gesundheitsministerium (MASGZ) wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen ihrer Kranken- / Pflegekasse rechtlich überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungsmöglichkeit gilt auch für Mitglieder und Patienten der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Land Brandenburg sowie für von Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg betroffene Versicherte.
Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen einer Kranken- bzw. Pflegekasse (Widerspruch/Klage) werden durch die Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich! Die jeweils geltenden Fristen müssen vom Mitglied / Versicherten beachtet werden.
Die bundesunmittelbaren gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen – wie z. B. die BARMER, Techniker Krankenkasse, DAK,– unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Einzeleingaben oder Beschwerden über bundesunmittelbare Kranken-/Pflegekassen sind zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, E-Mail poststelle@bas.bund.de zu richten.
Die Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsunternehmen führt die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de.
Für alle Fragen rund um die Krankenversicherung bietet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit eine Anlaufstelle unter 030-3406066-01. Auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert Sie unter 0800-0117722.
Zur Frage, welche Kosten die gesetzlichen Krankenkassen zur Vorbeugung von Erkrankungen, im Krankheitsfall und zur Nachsorge übernehmen, informieren Sie sich bitte auf der folgenden Seite: https://gesund.bund.de/
Muster für Anzeigen nach § 85 SGB IV, § 25b SGB V sowie § 80 SGB X und Anträge nach § 75 SGB X:
Nachfolgend wird ein Muster für
- Anzeigen nach § 85 SGB IV (Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen),
- Anzeigen nach § 25b SGB V (Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen),
- Anzeigen nach § 80 SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag) und
- Anträge nach § 75 SGB X (Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung)
bereitgestellt sowie auf ergänzende Materialien hingewiesen.
Nachfolgend wird ein Muster für
- Anzeigen nach § 85 SGB IV (Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen),
- Anzeigen nach § 25b SGB V (Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen),
- Anzeigen nach § 80 SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag) und
- Anträge nach § 75 SGB X (Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung)
bereitgestellt sowie auf ergänzende Materialien hingewiesen.
Muster Anzeige nach § 85 SGB IV
Zur Erläuterung der notwendigen Angaben bei einer Anzeige nach § 85 SGB IV wird auf den "Grundleitfaden 85" verwiesen: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Datenschutz_Datensicherheit/Grundleitfaden_85.pdf
Zur Erläuterung der notwendigen Angaben bei einer Anzeige nach § 85 SGB IV wird auf den "Grundleitfaden 85" verwiesen: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Datenschutz_Datensicherheit/Grundleitfaden_85.pdf
Muster Anzeige nach § 25b SGB V
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Nutzung von Gesundheitsdaten (sog. Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG) wird Kranken- / Pflegekassen gem. § 25b SGB V die Möglichkeit zur datengestützten Auswertung zur Erkennung individueller Gesundheitsrisiken eingeräumt. Dazu sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:
Nach § 25b Abs. 1 SGB V sind ausschließlich zu den dort beschriebenen sechs Zwecken die Durchführung von datengestützten Auswertungen zur Erkennung individueller Gesundheitsrisiken zulässig. Dabei muss die Auswertung nicht durch die Kranken- / Pflegekasse selbst erfolgen, denn § 25b Abs. 2 S. 5 SGB V räumt die Möglichkeit ein, dass dazu der Abschluss von Dienstleistungsverträgen zulässig ist.
Gegenüber den Versicherten sieht § 25b Abs. 2 und 3 SGB V eine Informationspflicht über die geplante Auswertung sowie das Recht auf Ausübung eines Widerspruchs gegen diese Auswertung vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift darf erst vier Wochen nach entsprechender Information der Versicherten mit der Auswertung begonnen werden. In den Auswertungs-Datensätzen dürfen nur Daten derjenigen Versicherten einbezogen werden, die der Auswertung nicht widersprochen haben.
Der BfDI hat am 06.05.2024 ein Rundschreiben mit Hinweisen zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- / Pflegekassen nach § 25b SGB V sowie am 01.04.2025 ein solches zu den Informationspflichten der Kranken- / Pflegekassen hinsichtlich des Widerspruchsrechts im Rahmen der datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken herausgegeben:
- https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2024/Rundschreiben-Krankenkassen-Pflegekassen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2025/Rundschreiben-gesetzl.-Kranken-Pflegekassen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Eine weitere Informationspflicht vor Durchführung der Auswertung ist gegenüber dem Verwaltungsrat einzuhalten. Nach § 25b Abs. 6 Satz 2 SGB V hat die Kranken- / Pflegekasse den Verwaltungsrat unverzüglich über ein Programm zur Auswertung nach § 25b Absatz 1 SGB V zu unterrichten.
Mit § 25b Abs. 6 SGB V wird eine Pflicht zur Anzeige der geplanten Datenauswertung gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet. Inhalt dieser Anzeige ist die Information der Aufsichtsbehörde über die verwandten Datengrundlagen, die Ziele der Auswertung und das mit der Auswertung verfolgte Programm. Dabei ist zu beachten, dass eine Anzeige gem. § 80 SGB X nicht die Anzeige gem. § 25b SGB V ersetzt. Vielmehr sind insoweit gegenüber der Aufsichtsbehörde zwei separate Anzeigen einzureichen.
Ferner enthält § 25b Abs. 9 SGB V eine zusätzliche Verpflichtung: Wenn eine Kranken- / Pflegekasse entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 25b Abs.1 bis 8 SGB V Daten verarbeitet hat und ein Vorstandsmitglied hiervon wusste oder hätte wissen müssen, begründet dies ein mögliches Regressverfahren gegen den Vorstand. Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. Somit geht mit dieser Vorschrift eine weitgehende Haftung des Vorstands einher.
Das BAS hat aus den dortigen Erfahrungen eine FAQ-Liste zusammengestellt, die es ermöglicht, sich im Vorfeld der Planung und Umsetzung der Datenauswertungen über bereits geklärte Fragestellungen zu informieren. Auf diese Liste wird verwiesen:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Nutzung von Gesundheitsdaten (sog. Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG) wird Kranken- / Pflegekassen gem. § 25b SGB V die Möglichkeit zur datengestützten Auswertung zur Erkennung individueller Gesundheitsrisiken eingeräumt. Dazu sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:
Nach § 25b Abs. 1 SGB V sind ausschließlich zu den dort beschriebenen sechs Zwecken die Durchführung von datengestützten Auswertungen zur Erkennung individueller Gesundheitsrisiken zulässig. Dabei muss die Auswertung nicht durch die Kranken- / Pflegekasse selbst erfolgen, denn § 25b Abs. 2 S. 5 SGB V räumt die Möglichkeit ein, dass dazu der Abschluss von Dienstleistungsverträgen zulässig ist.
Gegenüber den Versicherten sieht § 25b Abs. 2 und 3 SGB V eine Informationspflicht über die geplante Auswertung sowie das Recht auf Ausübung eines Widerspruchs gegen diese Auswertung vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift darf erst vier Wochen nach entsprechender Information der Versicherten mit der Auswertung begonnen werden. In den Auswertungs-Datensätzen dürfen nur Daten derjenigen Versicherten einbezogen werden, die der Auswertung nicht widersprochen haben.
Der BfDI hat am 06.05.2024 ein Rundschreiben mit Hinweisen zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- / Pflegekassen nach § 25b SGB V sowie am 01.04.2025 ein solches zu den Informationspflichten der Kranken- / Pflegekassen hinsichtlich des Widerspruchsrechts im Rahmen der datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken herausgegeben:
- https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2024/Rundschreiben-Krankenkassen-Pflegekassen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2025/Rundschreiben-gesetzl.-Kranken-Pflegekassen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Eine weitere Informationspflicht vor Durchführung der Auswertung ist gegenüber dem Verwaltungsrat einzuhalten. Nach § 25b Abs. 6 Satz 2 SGB V hat die Kranken- / Pflegekasse den Verwaltungsrat unverzüglich über ein Programm zur Auswertung nach § 25b Absatz 1 SGB V zu unterrichten.
Mit § 25b Abs. 6 SGB V wird eine Pflicht zur Anzeige der geplanten Datenauswertung gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet. Inhalt dieser Anzeige ist die Information der Aufsichtsbehörde über die verwandten Datengrundlagen, die Ziele der Auswertung und das mit der Auswertung verfolgte Programm. Dabei ist zu beachten, dass eine Anzeige gem. § 80 SGB X nicht die Anzeige gem. § 25b SGB V ersetzt. Vielmehr sind insoweit gegenüber der Aufsichtsbehörde zwei separate Anzeigen einzureichen.
Ferner enthält § 25b Abs. 9 SGB V eine zusätzliche Verpflichtung: Wenn eine Kranken- / Pflegekasse entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 25b Abs.1 bis 8 SGB V Daten verarbeitet hat und ein Vorstandsmitglied hiervon wusste oder hätte wissen müssen, begründet dies ein mögliches Regressverfahren gegen den Vorstand. Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. Somit geht mit dieser Vorschrift eine weitgehende Haftung des Vorstands einher.
Das BAS hat aus den dortigen Erfahrungen eine FAQ-Liste zusammengestellt, die es ermöglicht, sich im Vorfeld der Planung und Umsetzung der Datenauswertungen über bereits geklärte Fragestellungen zu informieren. Auf diese Liste wird verwiesen:
Muster Anzeige nach § 80 SGB X
Zur Erläuterung der notwendigen Angaben bei einer Anzeige nach § 80 SGB X wird auf die "Anforderungen an Auftragsverarbeitungsverträge" des BAS verwiesen:
Zur Erläuterung der notwendigen Angaben bei einer Anzeige nach § 80 SGB X wird auf die "Anforderungen an Auftragsverarbeitungsverträge" des BAS verwiesen:
Muster Erstantrag nach § 75 SGB X
Zur Erläuterung der notwendigen Angaben bei der erstmaligen Antragstellung von Forschungsvorhaben nach § 75 SGB X wird auf die FAQ-Liste des BAS verwiesen:
Zur Erläuterung der notwendigen Angaben bei der erstmaligen Antragstellung von Forschungsvorhaben nach § 75 SGB X wird auf die FAQ-Liste des BAS verwiesen:
Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung (PDK)
Der PDK im Land Brandenburg ist 1992 bei der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde (heute: MASGZ) errichtet worden. Er hat u. a. die Aufgabe, gemäß § 274 SGB V i. V. m. § 280 Abs. 4 SGB V und § 46 Abs. 6 SGB XI mindestens alle 5 Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der der Aufsicht des Landes unterstehenden Institutionen (s. o.) zu prüfen. Darüber hinaus ist er zuständig
- für die Prüfung des Beitragsverfahrens für Selbstzahler an den Gesundheitsfonds nach § 252 Abs. 5 SGB V und
- für Prüfungen zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach § 266 Abs. 8 SGB V i. V. m. § 20 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung.
Der PDK Brandenburg arbeitet eng mit den Prüfdiensten der anderen Länder und dem des Bundes (Prüfdienst des BAS) zusammen. Die Prüfdienste stehen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch und führen auch gemeinsame Prüfungen durch. Ergebnisse dieser Zusammenarbeit sind u. a. Leitfäden, Datenbestimmungen, Prüfthemenkataloge und Prüfhandbücher.
Die Prüfdienste erstellen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auch einen „Leitfaden Elektronische Kommunikation und Digitalisierung in der Sozialversicherung“, der die gesetzlichen Vorgaben und die hieraus abzuleitenden Rahmenbedingungen (insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz) beschreibt. Themenbereiche sind u. a.
- Gestaltung von Verfahren (z. B. Einführung von E-Government-Anwendungen oder Automatisierter Sachbearbeitung),
- Nutzung von elektronischer Kommunikation (Online-Geschäftsstellen, Apps, etc.),
- Authentifizierungs- und Signatur-Verfahren sowie deren Anwendungen,
- Übertragung von Papierunterlagen in die elektronische Form,
- Nutzung von Gesundheitsdaten,
- Archivierung elektronischer Daten und Dokumente (auch in der Cloud).
Der Leitfaden kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Krankenversicherung/PDK2/PDK/20250425_Leitfaden_Elektronische_Kommunikation_und_Digitalisierung_in_der_Sozialversicherung_Version_6.2_vom_23.04.2025.pdf
Der PDK im Land Brandenburg ist 1992 bei der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde (heute: MASGZ) errichtet worden. Er hat u. a. die Aufgabe, gemäß § 274 SGB V i. V. m. § 280 Abs. 4 SGB V und § 46 Abs. 6 SGB XI mindestens alle 5 Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der der Aufsicht des Landes unterstehenden Institutionen (s. o.) zu prüfen. Darüber hinaus ist er zuständig
- für die Prüfung des Beitragsverfahrens für Selbstzahler an den Gesundheitsfonds nach § 252 Abs. 5 SGB V und
- für Prüfungen zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach § 266 Abs. 8 SGB V i. V. m. § 20 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung.
Der PDK Brandenburg arbeitet eng mit den Prüfdiensten der anderen Länder und dem des Bundes (Prüfdienst des BAS) zusammen. Die Prüfdienste stehen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch und führen auch gemeinsame Prüfungen durch. Ergebnisse dieser Zusammenarbeit sind u. a. Leitfäden, Datenbestimmungen, Prüfthemenkataloge und Prüfhandbücher.
Die Prüfdienste erstellen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auch einen „Leitfaden Elektronische Kommunikation und Digitalisierung in der Sozialversicherung“, der die gesetzlichen Vorgaben und die hieraus abzuleitenden Rahmenbedingungen (insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz) beschreibt. Themenbereiche sind u. a.
- Gestaltung von Verfahren (z. B. Einführung von E-Government-Anwendungen oder Automatisierter Sachbearbeitung),
- Nutzung von elektronischer Kommunikation (Online-Geschäftsstellen, Apps, etc.),
- Authentifizierungs- und Signatur-Verfahren sowie deren Anwendungen,
- Übertragung von Papierunterlagen in die elektronische Form,
- Nutzung von Gesundheitsdaten,
- Archivierung elektronischer Daten und Dokumente (auch in der Cloud).
Der Leitfaden kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Krankenversicherung/PDK2/PDK/20250425_Leitfaden_Elektronische_Kommunikation_und_Digitalisierung_in_der_Sozialversicherung_Version_6.2_vom_23.04.2025.pdf
Der PDK Brandenburg informiert
Der PDK berät in Brandenburg die zu prüfenden Institutionen insbesondere in Fragen der Datenverarbeitung, des Datenschutzes und der Datensicherheit.
Der PDK berät in Brandenburg die zu prüfenden Institutionen insbesondere in Fragen der Datenverarbeitung, des Datenschutzes und der Datensicherheit.
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (sogenannte Datenschutzpannen) bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Institutionen müssen unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden) an die Datenschutzaufsichtsaufsichtsbehörde (LDA Brandenburg) gemeldet werden (Artikel 33 DSGVO). Als Sonderregelung für den Bereich des Sozialrechts sind die gleichen Meldungen ebenfalls an die Rechtsaufsichtsbehörde zu richten (§ 83a SGB X). Für entsprechende Meldungen steht das nachfolgende Muster zur Verfügung.
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (sogenannte Datenschutzpannen) bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Institutionen müssen unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden) an die Datenschutzaufsichtsaufsichtsbehörde (LDA Brandenburg) gemeldet werden (Artikel 33 DSGVO). Als Sonderregelung für den Bereich des Sozialrechts sind die gleichen Meldungen ebenfalls an die Rechtsaufsichtsbehörde zu richten (§ 83a SGB X). Für entsprechende Meldungen steht das nachfolgende Muster zur Verfügung.
Datenverarbeitung
Die Erteilung eines Auftrages zur Verarbeitung von Sozialdaten ist der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde nach § 80 SGB X rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes und der Länder haben sich auf einen einheitlichen Vordruck für die Anzeigen nach § 80 SGB X verständigt. Das abgestimmte Muster kann für entsprechende Anzeigen verwendet werden.
Die Erteilung eines Auftrages zur Verarbeitung von Sozialdaten ist der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde nach § 80 SGB X rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes und der Länder haben sich auf einen einheitlichen Vordruck für die Anzeigen nach § 80 SGB X verständigt. Das abgestimmte Muster kann für entsprechende Anzeigen verwendet werden.
Elektronische Kommunikation
Die Prüfdienste des Bundes und der Länder haben gemeinsam einen Leitfaden erstellt, der die gesetzlichen Vorgaben und die hieraus abzuleitenden Rahmenbedingungen u.a. bei der Einführung von E-Government-Anwendungen, der Nutzung von elektronischer Kommunikation (z.B. Online-Geschäftsstellen, Apps), dem Einsatz von Signaturverfahren und der rechtssicheren Archivierung elektronischer Daten/Dokumente beschreibt.
Die Prüfdienste des Bundes und der Länder haben gemeinsam einen Leitfaden erstellt, der die gesetzlichen Vorgaben und die hieraus abzuleitenden Rahmenbedingungen u.a. bei der Einführung von E-Government-Anwendungen, der Nutzung von elektronischer Kommunikation (z.B. Online-Geschäftsstellen, Apps), dem Einsatz von Signaturverfahren und der rechtssicheren Archivierung elektronischer Daten/Dokumente beschreibt.