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Betriebs- und Anlagensicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von allen Arbeitsmitteln mit dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigen zu gewährleisten. Dies soll u. a. mit der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen sowie überwachungsbedürftiger Anlagen) und deren sicherer Verwendung (zum Beispiel Installieren, Bedienen, Gebrauchen, Reinigen) erreicht werden. Vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element aller Arbeitsschutzverordnungen ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) grundsätzlich für alle Tätigkeiten vorgeschrieben.

Eine besondere Gruppe der Arbeitsmittel sind die überwachungsbedürftigen Anlagen, die in dem Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) geregelt ist. Dieses Gesetz regelt nicht nur den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch anderer Personen im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage (Drittschutz) und richtet sich an den Betreiber, während die BetrSichV sich an den Arbeitgeber richtet.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium MASGZ zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der Betriebs- und Anlagensicherheit berühren. Ihm obliegt für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Arbeitsschutzbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der rechtlichen Forderungen der Betriebs- und Anlagensicherheit.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von allen Arbeitsmitteln mit dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigen zu gewährleisten. Dies soll u. a. mit der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen sowie überwachungsbedürftiger Anlagen) und deren sicherer Verwendung (zum Beispiel Installieren, Bedienen, Gebrauchen, Reinigen) erreicht werden. Vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element aller Arbeitsschutzverordnungen ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) grundsätzlich für alle Tätigkeiten vorgeschrieben.

Eine besondere Gruppe der Arbeitsmittel sind die überwachungsbedürftigen Anlagen, die in dem Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) geregelt ist. Dieses Gesetz regelt nicht nur den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch anderer Personen im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage (Drittschutz) und richtet sich an den Betreiber, während die BetrSichV sich an den Arbeitgeber richtet.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium MASGZ zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der Betriebs- und Anlagensicherheit berühren. Ihm obliegt für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Arbeitsschutzbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der rechtlichen Forderungen der Betriebs- und Anlagensicherheit.