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Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) ist ein steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem. Sie ist im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bundesweit geregelt.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht aus dem Regelbedarf, dem Bedarf für Unterkunft und Heizung und Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch Bildungs- und Teilhabepaket genannt).

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) ist ein steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem. Sie ist im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bundesweit geregelt.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht aus dem Regelbedarf, dem Bedarf für Unterkunft und Heizung und Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch Bildungs- und Teilhabepaket genannt).

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende können alle Personen ab dem Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Rentenbeginn), die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und sich in Deutschland aufhalten, erhalten. Die Leistung erhalten zudem hilfebedürftige nicht erwerbsfähige Personen, die mit ALG-II-Empfängern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Ausländerinnen und Ausländern muss zudem die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland besteht in der Regel für diese Personengruppen kein Leistungsanspruch, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

Anspruch auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Einkommen (zum Beispiel Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I) zu gering ist.

 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende können alle Personen ab dem Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Rentenbeginn), die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und sich in Deutschland aufhalten, erhalten. Die Leistung erhalten zudem hilfebedürftige nicht erwerbsfähige Personen, die mit ALG-II-Empfängern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Ausländerinnen und Ausländern muss zudem die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland besteht in der Regel für diese Personengruppen kein Leistungsanspruch, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

Anspruch auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Einkommen (zum Beispiel Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I) zu gering ist.

 

Wer ist erwerbsfähig? Wer ist hilfebedürftig?

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. 

Erwerbsfähig ist auch, wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Sofern vorübergehend aus anderen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel aufgrund der Erziehung eines Kindes unter dem 14 Lebensmonat, so liegt die Erwerbsfähigkeit weiterhin vor. 

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Kinder und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners bzw. seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Partnerin nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 SGB II).

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. 

Erwerbsfähig ist auch, wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Sofern vorübergehend aus anderen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel aufgrund der Erziehung eines Kindes unter dem 14 Lebensmonat, so liegt die Erwerbsfähigkeit weiterhin vor. 

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Kinder und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners bzw. seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Partnerin nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 SGB II).

Welche Leistungen gibt es im SGB II?

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassen den entsprechenden Regelbedarf und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Im Einzelfall werden Mehrbedarfe für besondere Lebenssituationen, zum Beispiel bei Schwangerschaft (ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche) und Alleinerziehung oder wenn eine Erkrankung eine kostenaufwendige Ernährung erfordert oder die Kosten für die Erzeugung des Warmwasserbedarfs nicht bei den Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden können. Darüber hinaus werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen:

    • das Arbeitslosengeld II bestehend aus dem Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Heizkosten);
    • das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben;
    • die Beiträge zur Sozialversicherung;
    • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende u. a.
    • Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Hinzukommen die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II z. B. 

    • Beratung, Vermittlung und Beschäftigungsförderung;
    • Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassen den entsprechenden Regelbedarf und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Im Einzelfall werden Mehrbedarfe für besondere Lebenssituationen, zum Beispiel bei Schwangerschaft (ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche) und Alleinerziehung oder wenn eine Erkrankung eine kostenaufwendige Ernährung erfordert oder die Kosten für die Erzeugung des Warmwasserbedarfs nicht bei den Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden können. Darüber hinaus werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen:

    • das Arbeitslosengeld II bestehend aus dem Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Heizkosten);
    • das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben;
    • die Beiträge zur Sozialversicherung;
    • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende u. a.
    • Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Hinzukommen die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II z. B. 

    • Beratung, Vermittlung und Beschäftigungsförderung;
    • Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung.

Wie hoch sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts?

Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom individuellen Bedarf der hilfesuchenden Person, von der Größe der Bedarfsgemeinschaft sowie vom zu berücksichtigenden Einkommen. 

Seit dem 1. Januar 2024 betragen die Regelbedarfe für:

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende in einer Wohnung lebend oder in einer WG, jedoch nicht in Partnerschaft: 563 Euro
  • Volljährige Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft) in gemeinsamer Wohnung sowie „neue Wohnformen“ nach dem Bundesteilhabegesetz (erwachsene Personen, die bislang in stationären Einrichtungen untergebracht waren): 506 Euro
  • Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern lebend sowie Erwachsene, die in einer stationären Einrichtung leben: 451 Euro
  • Minderjährige Partner (zwischen 14 und 17 Jahren): 471 Euro
  • Kinder (zwischen 6 und 13 Jahren): 390 Euro
  • Kinder (bis 5 Jahre): 357 Euro

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit unterscheidet sich je nach  

  • den individuellen Verhältnissen der Hilfesuchenden (Anzahl der Familienangehörigen, Alter, Pflegebedürftigkeit u. ä.) und
  • dem örtlichen Mietniveau bzw. den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

Auskunft darüber, welche Unterkunftskosten im Einzelfall als örtlich angemessen angesehen werden können, geben die zuständigen Behörden.

Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom individuellen Bedarf der hilfesuchenden Person, von der Größe der Bedarfsgemeinschaft sowie vom zu berücksichtigenden Einkommen. 

Seit dem 1. Januar 2024 betragen die Regelbedarfe für:

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende in einer Wohnung lebend oder in einer WG, jedoch nicht in Partnerschaft: 563 Euro
  • Volljährige Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft) in gemeinsamer Wohnung sowie „neue Wohnformen“ nach dem Bundesteilhabegesetz (erwachsene Personen, die bislang in stationären Einrichtungen untergebracht waren): 506 Euro
  • Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern lebend sowie Erwachsene, die in einer stationären Einrichtung leben: 451 Euro
  • Minderjährige Partner (zwischen 14 und 17 Jahren): 471 Euro
  • Kinder (zwischen 6 und 13 Jahren): 390 Euro
  • Kinder (bis 5 Jahre): 357 Euro

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit unterscheidet sich je nach  

  • den individuellen Verhältnissen der Hilfesuchenden (Anzahl der Familienangehörigen, Alter, Pflegebedürftigkeit u. ä.) und
  • dem örtlichen Mietniveau bzw. den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

Auskunft darüber, welche Unterkunftskosten im Einzelfall als örtlich angemessen angesehen werden können, geben die zuständigen Behörden.

Welche Leistungen werden für Bildung und Teilhabe erbracht?

Zusätzlich zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden seit dem 1. Januar 2011 die Bildungs- und Teilhabeleistungen im Rahmen des sogenannten „Bildungspakets“ erbracht.
Diese Leistungen ermöglichen, dass Kinder und Jugendliche am gemeinsamen Mittagessen in Kindertagesstätten und in Schulen teilnehmen können, bei Schulausflügen dabei sind und in ihrer Freizeit Angebote des Sportvereins oder einer Musikschule wahrnehmen können. Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurden die Leistungen ab 1. August 2019 entbürokratisiert und erhöht.
Zu den Leistungen für Bildung- und Teilhabe gehören:

  • Tatsächliche Aufwendungen für Tagesausflüge, die von Schulen oder Kindertageseinrichtungen organisiert werden. Sofern die Klasse eine mehrtägige Klassenfahrt entsprechend den schulrechtlichen Bestimmungen unternimmt, werden auch hierfür die Kosten übernommen;
  • für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, Aufwendungen in Höhe von 130 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 65 Euro anerkannt (dieser Wert wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht
  • Aufwendungen von Schülerinnen und Schülern und Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, die bei einer Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehen;
  • bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit sie zusätzlich erforderlich und geeignet ist, wesentliche Lernziele zu erreichen (auf eine Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an);
  • bei Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen und auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden;
  • für alle Kinder und Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die leistungsberechtigt sind, wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von monatlich 15 Euro berücksichtigt, z.B. für Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein, Teilnahmegebühren in einer Musikgruppe etc.

Sofern Sie oder Ihr Kind/Ihre Kinder Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben Sie oder Ihr Kind/Ihre Kinder Anspruch auf die o.g. Leistungen. Lassen Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter oder Sozialamt beraten.

Auch Familien mit geringeren Einkommen, die keine der o.g. Leistungen beziehen, haben unter Umständen einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen, da diese bedarfsauslösend sind (z.B. für Klassenfahrten).

Zusätzlich zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden seit dem 1. Januar 2011 die Bildungs- und Teilhabeleistungen im Rahmen des sogenannten „Bildungspakets“ erbracht.
Diese Leistungen ermöglichen, dass Kinder und Jugendliche am gemeinsamen Mittagessen in Kindertagesstätten und in Schulen teilnehmen können, bei Schulausflügen dabei sind und in ihrer Freizeit Angebote des Sportvereins oder einer Musikschule wahrnehmen können. Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurden die Leistungen ab 1. August 2019 entbürokratisiert und erhöht.
Zu den Leistungen für Bildung- und Teilhabe gehören:

  • Tatsächliche Aufwendungen für Tagesausflüge, die von Schulen oder Kindertageseinrichtungen organisiert werden. Sofern die Klasse eine mehrtägige Klassenfahrt entsprechend den schulrechtlichen Bestimmungen unternimmt, werden auch hierfür die Kosten übernommen;
  • für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, Aufwendungen in Höhe von 130 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 65 Euro anerkannt (dieser Wert wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht
  • Aufwendungen von Schülerinnen und Schülern und Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, die bei einer Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehen;
  • bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit sie zusätzlich erforderlich und geeignet ist, wesentliche Lernziele zu erreichen (auf eine Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an);
  • bei Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen und auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden;
  • für alle Kinder und Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die leistungsberechtigt sind, wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von monatlich 15 Euro berücksichtigt, z.B. für Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein, Teilnahmegebühren in einer Musikgruppe etc.

Sofern Sie oder Ihr Kind/Ihre Kinder Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben Sie oder Ihr Kind/Ihre Kinder Anspruch auf die o.g. Leistungen. Lassen Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter oder Sozialamt beraten.

Auch Familien mit geringeren Einkommen, die keine der o.g. Leistungen beziehen, haben unter Umständen einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen, da diese bedarfsauslösend sind (z.B. für Klassenfahrten).

Welche eigenen Mittel werden angerechnet?

Da die Leistungen der Grundsicherung nur gezahlt wird, sofern Hilfebedürftigkeit besteht, muss das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

  • Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen. Diese gliedern sich wie folgt:
    •  bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro
    •  ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro
    •  ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro
    •  ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.

Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen werden folgende Beträge nicht berücksichtigt:

  • ein pauschaler Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro (bei Einkommen über 400 Euro können höhere Beträge abgesetzt werden, zum Beispiel Werbungskosten, Versicherungen, Fahrtkosten).

Darüber hinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt nach Einkommenshöhe anrechnungsfrei - und zwar bei einem Bruttoeinkommen

  • zwischen 100,01 Euro und 520 Euro: 20 Prozent und
  • zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro 30 Prozent sowie
  • zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro weitere 10 Prozent.
    Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mindestens mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.

Welche Einkommenshöhe für Ihre Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, können Sie selbst im Internet mit dem Einkommensrechner unter https://www.sgb2.info/DE/Service/Freibetragsrechner/freibetragsrechner.html  ermitteln.
 

Da die Leistungen der Grundsicherung nur gezahlt wird, sofern Hilfebedürftigkeit besteht, muss das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

  • Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen. Diese gliedern sich wie folgt:
    •  bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro
    •  ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro
    •  ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro
    •  ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.

Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen werden folgende Beträge nicht berücksichtigt:

  • ein pauschaler Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro (bei Einkommen über 400 Euro können höhere Beträge abgesetzt werden, zum Beispiel Werbungskosten, Versicherungen, Fahrtkosten).

Darüber hinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt nach Einkommenshöhe anrechnungsfrei - und zwar bei einem Bruttoeinkommen

  • zwischen 100,01 Euro und 520 Euro: 20 Prozent und
  • zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro 30 Prozent sowie
  • zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro weitere 10 Prozent.
    Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mindestens mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.

Welche Einkommenshöhe für Ihre Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, können Sie selbst im Internet mit dem Einkommensrechner unter https://www.sgb2.info/DE/Service/Freibetragsrechner/freibetragsrechner.html  ermitteln.
 

Für welchen Zeitraum werden Leistungen bewilligt und wann werden sie ausgezahlt?

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt werden. 

Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird. 

Für die Weiterbewilligung ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Beginn des Monats im Voraus. Für die Weiterbewilligung ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Die Auszahlung des Grundsicherungsgeldes erfolgt jeweils zum Beginn des Monats im Voraus.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt werden. 

Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird. 

Für die Weiterbewilligung ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Beginn des Monats im Voraus. Für die Weiterbewilligung ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Die Auszahlung des Grundsicherungsgeldes erfolgt jeweils zum Beginn des Monats im Voraus.

Wer ist zuständig?

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen. 

Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen.
Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe sowie eventuell erforderliche Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. 

Den Kommunen obliegt die Verantwortung für die angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung der Wohnung. Welches Jobcenter für Sie örtlich zuständig ist, erfahren Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.  

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen. 

Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen.
Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe sowie eventuell erforderliche Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. 

Den Kommunen obliegt die Verantwortung für die angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung der Wohnung. Welches Jobcenter für Sie örtlich zuständig ist, erfahren Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.